 | Was versteht man unter einer Anfrage aus dem Gewerberegister?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Für Anfragen aus dem Gewerberegister ist das Gewerbeamt zuständig.
Bei der Gewerberegisterauskunft handelt es sich um eine Auskunft über die im Gewerberegister angegebenen Daten. Die Anfrage kann von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen vorgenommen werden. Hierbei ist zwischen einer einfachen und einer erweiterten Gewerbeauskunft zu unterscheiden.
Erstere beschreibt die Auskunft über Namen, Firmenanschrift und Tätigkeit des Gewerbes. Letztere umfasst Angaben zur Rechtsform, Niederlassung, Privatanschrift usw. Um eine erweiterte Gewerbeauskunft zu erlangen, muss man regelmäßig ein berechtigtes Interesse nachweisen. Mit Gebühren seitens des Gewerbeamtes ist zu rechnen.