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Das Steuerfindungsrecht ist im Grundgesetz verankert. Inhalt des Steuerfindungsrechts ist es, den Bundesländern ein eigenes Gesetzgebungsrecht für die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern zuzusichern. Allerdings ist allgemein festgelegt, dass keine Steuern erhoben werden sollten, die der Besteuerung nach den Bundesgesetzen ähnlich sind. Das Steuerfindungsrecht der Kommunen (z. B. Städten, Gemeinden) findet normalerweise seinen Ausdruck in den kommunalen Aufwand- und Verbrauchssteuern. Exemplarisch dafür können die Hunde-, Vergnügungs- und Zweitwohnungssteuer angesehen werden.