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Die Vergnügungsteuer ist als eine örtliche Aufwandsteuer zu verstehen, deren Erhebung lediglich den Gemeinden und Städten obliegt. Daher kann die Höhe und Art der Vergnügungsbesteuerung regional variieren. Da die Vergnügungsteuererhebung den Kommunen obliegt, kann bundesweit von keiner einheitlichen Regelung gesprochen werden. Die Kommunen entscheiden darüber, ob sie eine Vergnügungsteuersatzung erlassen und welche Form diese haben soll. Daher existiert im Allgemeinen keine einheitliche Vergnügungsteuersatzung.