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Für ausländische Personen, welche einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen besitzen, stellt sich allgemein oft die Frage, ob sie jede Erwerbstätigkeit ohne Weiteres aufnehmen können. Wenn man den Aufenthaltstitel aus familiären Gründen besitzt, kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert werden. Entsprechend einer Änderung des Aufenthaltsgesetzes (Stand: November 2013) könnte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Ehegatten bzw. gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Kinder oder Eltern erleichtert werden. Allerdings ist eine solche Begünstigung normalerweise nur dann möglich, wenn keine besonderen Auflagen mit dem Aufenthaltstitel verbunden sind. Ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Personen mit einem Aufenthaltstitel aus familiären Gründen erleichtert werden könnte, kann man bei der Ausländerbehörde erfragen.