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Um staatliche Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu können, muss man zum berechtigen Personenkreis gehören, also einige Voraussetzungen wie z.B. verminderte Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit nachweisen. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, erhält man in der Regel auch keine Leistungen aus der Sozialhilfe, unter Umständen aber dafür andere Sozialleistungen (etwa ALG 2). Außerdem besteht regelmäßig dann kein Anspruch auf Grundsicherung, wenn die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig in den letzten zehn Jahren herbeigeführt wurde.