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Grundsätzlich müssen all diejenigen Menschen, die in Deutschland den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln pflegen, bestimmte Gesundheitsanforderungen erfüllen. Gesetzlich wird dies im Infektionsschutzgesetz geregelt (Abschnitt 8, §42, §43). Wer beispielsweise an Salmonellose, Typhus oder Cholera leidet oder infizierte Wunden besitzt, der kann nicht mit Lebensmitteln arbeiten. Gleiches gilt für Personen, die an Krankheitserregern wie Shigellen, Salmonellen oder ähnlichem erkrankt sind und diese ausscheiden.