 | Was muss ich für die Beantragung eines Gesundheitszeugnisses mitbringen?Gesundheitszeugnis,Gesundheitspass,Beantragung,Infektionsschutzgesetz,Untersuchung,amtsmedizinisch,Lebensmittel,Gastronomie Achtung! Rechtliche Hinweise zu dieser Frage: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.weiterlesen
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Bis zur Neuregelung durch das Infektionsschutzgesetz im Jahre 2001 gab es in Deutschland eine verpflichtende amtsmedizinische Untersuchung für Mitarbeiter, die in der Lebensmittelbranche oder Gastronomie tätig werden wollten. Stand kein gesundheitlicher Grund im Wege, wurde die Gesundheitsbescheinigung - also das Gesundheitszeugnis – ausgestellt.
Heute findet gemäß den Regelungen im Infektionsschutzgesetz eine Belehrung statt, die in der Regel über das Gesundheitsamt oder zugelassene Ärzte erfolgt. Hier werden Informationen zum grundsätzlichen Umgang mit Lebensmitteln vermittelt und über Tätigkeitsverbote aufgeklärt. Die Teilnahme an einer solchen Belehrung wird entsprechend bescheinigt.
Für die Durchführung und Ausstellung der nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes vorgeschriebenen mündlichen oder schriftlichen Erstbelehrung (auch als Rote Karte oder Gesundheitspass bekannt) fallen Gebühren an, die – je nachdem, ob es sich um eine Einzelberatung oder eine Gruppenberatung handelt – bis zu 40 Euro betragen können.
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, in den genannten Branchen tätige Arbeitnehmer regelmäßig zur Gesundheitsbelehrung zu entsenden. Für ehrenamtlich Tätige (z.B. auf Vereinsfesten) entfallen vielerorts die Kosten für die Belehrung.
Mitzubringen sind:
- Identitätsausweis (Reisepass oder Personalausweis)
- Ggf. Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter
- Gebühren für die Belehrung