 | Muss man die Gebühren für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vor Ort bar zahlen?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Ebenso wie die Gebührenhöhe regional variieren kann, gibt es auch hinsichtlich der Zahlungsweise Unterschiede geben. In einigen Orten ist die Gebühr, welche für die Belehrung nach dem Infektionsschutz notwendig wird, beim Belehrungstermin vor Ort zu bezahlen – Barzahlung oder Kartenzahlung sind oft möglich. Einige Gesundheitsämter erwünschen die Begleichung der Belehrungsgebühren als Vorab-Überweisung. Es empfiehlt sich, bei der Anmeldung zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz die jeweilige Bezahlungsweise beim Gesundheitsamt zu erfragen. Ebenso bieten viele Gesundheitsämter auch online Informationen zur Gebührenhöhe sowie zur Zahlungsweise.