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Für die Vaterschaftsanerkennung ist das Jugendamt zuständig. Hierbei handelt es sich – im Gegensatz zur Vaterschaftsfeststellung – um eine freiwillige Willenserklärung. Rechtswirksam ist diese Erklärung nur, wenn sie von einer Urkundsperson öffentlich anerkannt bzw. beurkundet wird. Diese Aufgabe kommt dem dazu bevollmächtigen Mitarbeiter des Jugendamtes zu, kann aber auch durch einen Standesbeamten, Notar oder Beamten eines Amtsgerichts erfolgen.
Regelmäßig ist die Anerkennung der Vaterschaft in Fällen möglich, bei denen die Mutter unverheiratet ist oder das Kind nach der Scheidung geboren wurde. Grundsätzlich erfordert die Anerkennung der Vaterschaft auch die Zustimmung der Kindesmutter.